§ 38 Stufenantrag
Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
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Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 5 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ... „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen. c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Stufenantrag". d) In der ... c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Stufenantrag". d) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Klage- ... des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden." 16. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 38 Stufenantrag". b) Das Wort „Klageantrag" wird jeweils durch das Wort ...
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