(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.
(3) 1Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.