§ 38 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die

1.
in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und

2.
weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.

(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.

(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.


Text in der Fassung des Artikels 13 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 38 PTAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 13 MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274

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Zitierungen von § 38 PTAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 13 MTARefG Änderung des PTA-Berufsgesetzes
... Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind." 2. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Der ...


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