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§ 38 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch
(1) 1Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
- 2.
- das Datum des jeweiligen Ereignisses;
- 3.
- bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
(3) 1Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen. 2Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. 3Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen V. v. 24. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 m.W.v. 14. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 38 RohmilchGütV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... Sachkundige Probenahme". b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt: „§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der ... Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt: „ § 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch". ... Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch". c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40. d) Die Angabe zu Anlage 1 ... durch die Angabe „Eigenschaft" ersetzt. 17. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt: „§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der ... 17. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt: „ § 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch (1) ... 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen." 18. Der bisherige § 38 wird zu § 39 und wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe ...
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