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Abschnitt 5 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)


Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 35 Aufzeichnungspflichten der Abnehmer



(1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum und die Dauer der Einführung;

2.
die Methode und den Inhalt der Einführung;

3.
die Namen der Personen, die die Einführung vorgenommen haben;

4.
die Namen der Teilnehmer;

5.
eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestellten Nachweise.

(2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteuntersuchung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen des Erzeugers;

2.
das Datum der Probenahme;

3.
den Namen des Probenehmers;

4.
die Art der Konservierung der Probe;

5.
die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm, von der die Probe stammt;

6.
das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung der Probe.

(3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durchführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Schnelltests;

2.
Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch stammt;

3.
die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems;

4.
das Ergebnis des Schnelltests.

(4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung innerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteuntersuchungen und die Berechnung des Mittelwerts aufzuzeichnen.

(5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Untersuchung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen des Erzeugers;

2.
das Datum der Probenahme;

3.
die Art der Konservierung der Probe;

4.
das Datum der Güteuntersuchung;

5.
das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur Identifizierung des Hemmstoffs;

6.
den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorgenommen hat;

7.
die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens.


§ 36 Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen



(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

4.
die Namen der Teilnehmer;

5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

3.
das Datum des Eingangs;

4.
die Art der Konservierung;

5.
das Datum der Untersuchung;

6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.


§ 37 Aufbewahrungspflichten



(1) Der Abnehmer hat

1.
die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und

2.
die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die Prüfstelle aufzubewahren.

(2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.

(3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.

(4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehenden Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.


§ 38 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,

2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

3.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,

4.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,

7.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,

9.
entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,

10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

11.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,

12.
entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,

13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

14.
entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,

15.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,

16.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,

17.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,

18.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

19.
entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder

20.
entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.


§ 39 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen



(1) 1Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. 2Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.

(2) 1Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen. 2Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen. 3Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. 4§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.


Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2) Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Allgemeine Anforderungen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)


 
Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

I. Grundlegende Anforderungen

 
1.
Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.

2.
Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände, die bei der Probenahme verwendet werden.

3.
Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.

4.
Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.

5.
Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehlerfreie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme zu verhindern.

6.
Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fällen:

a)
Undurchführbarkeit der Probenahme;

b)
Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;

c)
technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.

II. Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme

 
1.
Sicherstellung, dass die milchführenden Bestandteile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser und Reinigungslösung.

2.
Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder veränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit handelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.

3.
Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung entsprechend Nummer 2 möglich ist. Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein. Wird eine unzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probenahme stattzufinden. In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der Rohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.

4.
Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts gekühlt ist.

5.
Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl und Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.

6.
Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile einer Anlage zur Probenahme.

7.
Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius. Im Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis 8 Grad Celsius gelagert werden.

8.
Schutz der Proben vor Verschmutzung.

9.
Dokumentation jeder Probenahme: Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger ermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten. Jede Unregelmäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers, von dem die Probe stammt, festzuhalten. Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige Erzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.

III. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen

 
1.
Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.

2.
Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.

3.
Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.

B. Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen (§ 7 Absatz 2 Satz 2)


 
Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgendes zu beachten:

I. Grundlegende Anforderungen

 
1.
Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.

2.
Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen Problemen.

II. Anforderungen an Reinigung und Desinfektion

 
1.
Die Reinigung und Desinfektion des Milchsammelwagens einschließlich der Anlage zur Probenahme umfasst insbesondere die Reinigung aller milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.

2.
Ist beabsichtigt, einen Milchsammelwagen mehr als 72 Stunden nicht zum Transport von Rohmilch zu verwenden, ist er spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.


Anlage 2 (zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung


Anlage 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung: Die in den Abschnitten A bis F jeweils festgelegte Mindestanzahl an Proben und die in Abschnitt G festgelegte Mittelwertbildung beziehen sich auf den einzelnen Erzeuger. Eine Probe kann für die Güteuntersuchung auf mehrere Gütemerkmale und mehrere Substanzgruppen von Hemmstoffen verwendet werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Güteuntersuchung der jeweiligen Gütemerkmale nicht beeinträchtigt wird. Soweit es nicht anders geregelt ist, müssen die Proben in Bezug auf das jeweilige Gütemerkmal von unterschiedlichen Tagen des Kalendermonats stammen.

A. Fettgehalt


 
I.
Zur Feststellung des Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind.

II.
Erfolgt die Abholung dauerhaft

1.
nicht im Rhythmus von 24 Stunden oder eines Mehrfachen dieses Zeitraums, sind abweichend von Unterabschnitt I die Proben an mindestens der Hälfte aller Tage mit Rohmilchübernahmen in einem Kalendermonat zu untersuchen, oder

2.
in Form der separaten Rohmilchübernahme eines Morgen- und Abendgemelks, sind abweichend von Unterabschnitt I mindestens je zwei Proben vom Morgen- und Abendgemelk zu untersuchen; werden mehr Proben untersucht, sind die Proben in gleicher Anzahl vom Morgen- und Abendgemelk zu nehmen.

III.
Das Ergebnis der Güteuntersuchung jeder Probe ist in Hundertstelprozent anzugeben.

B. Eiweißgehalt


 
I.
Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 2 oder 5 festgelegt sind.

II.
Abschnitt A Unterabschnitt II und III gilt entsprechend.

C. Gesamtkeimzahl


 
Zur Feststellung der Gesamtkeimzahl sind je Kalendermonat mindestens zwei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt B festgelegt sind.

D. Hemmstoffe


 
Zur Feststellung von Hemmstoffen sind mindestens zu untersuchen:

 
1.
je Kalendermonat hinsichtlich der Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside, Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide sowie Tetracyline vier Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind, und

2.
je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe Chinolone zwei Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II Nummer 3 und Unterabschnitt III festgelegt sind.

E. Gehalt an somatischen Zellen


 
Zur Feststellung der somatischen Zellzahl ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt D Unterabschnitt I festgelegt sind.

F. Gefrierpunkt


 
Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 4 oder 5 festgelegt sind.

G. Mittelwertbildung


 
I.
Der Mittelwert für den Fettgehalt und der Mittelwert für den Eiweißgehalt sind aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats zu bilden. Hierbei ist mengengewichtet arithmetisch vorzugehen. Der gebildete Mittelwert ist in Hundertstelprozent anzugeben.

II.
Wird hinsichtlich des Fettgehaltes oder des Eiweißgehaltes die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen in einem Kalendermonat unterschritten, ist statt des Ergebnisses dieser Güteuntersuchung der für den betreffenden Erzeuger gebildete Mittelwert des Vormonats heranzuziehen. Liegt der Mittelwert des Vormonats nicht vor, ist der letzte für den betreffenden Erzeuger vorliegende Mittelwert eines Kalendermonats zu verwenden, wobei dieser nicht älter als drei Kalendermonate sein darf. Liegt auch kein solcher Mittelwert vor, ist der Mittelwert zu verwenden, der sich für den Kalendermonat der Unterschreitung aus allen Güteuntersuchungen des betreffenden Gütemerkmals ergibt, die der Abnehmer in Bezug auf die Rohmilch sämtlicher Erzeuger, von denen er Rohmilch übernommen hat, hat vornehmen lassen. Fehlt mehr als eine Güteuntersuchung, sind für jedes fehlende Ergebnis die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wird ein Mittelwert auf der Grundlage der Sätze 1 bis 4 gebildet, ist ungewichtet arithmetisch vorzugehen.

III.
Der Mittelwert für die Gesamtkeimzahl ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats und des Vormonats zu bilden. Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.

IV.
Der Mittelwert des Gehaltes an somatischen Zellen ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats und der beiden Vormonate zu bilden. Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.

V.
Ein Mittelwert darf in folgenden Fällen nicht gebildet werden:

1.
hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für einen Kalendermonat, wenn weniger als zwei Ergebnisse der Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder den Vormonat vorliegen;

2.
hinsichtlich des Gehaltes an somatischen Zellen für einen Kalendermonat, wenn kein Ergebnis der Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder für einen der beiden Vormonate vorliegt.

H. Nichtverwertbarkeit von Proben und Untersuchungsergebnissen


 
I.
Wird durch die Untersuchungsstelle vor oder während der Untersuchung oder als Ergebnis der Untersuchung festgestellt, dass eine nicht verwertbare Probe vorliegt, bleibt die Probe unberücksichtigt.

II.
Eine Probe ist insbesondere nicht verwertbar, wenn

1.
auf Grund der Sensorik der Probe oder in sonstiger Weise feststeht, dass die Probenahme oder der Transport der Probe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder

2.
sich das Untersuchungsergebnis bezüglich Fettgehalt und Eiweißgehalt als erhebliche und nicht erklärbare Abweichung von den zeitlich unmittelbar davor und danach liegenden Untersuchungsergebnissen des Erzeugers darstellt.

III.
Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist zu dokumentieren und im Rahmen der Dokumentation zu begründen.

IV.
Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist dem Abnehmer unter Angabe des in Unterabschnitt III dokumentierten Grundes mitzuteilen. Führt die Nichtberücksichtigung voraussichtlich dazu, dass die Mindestanzahl an Proben unterschritten wird, hat die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, vor Monatsende eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, falls auf Grund des Monatsendes die Bereitstellung einer Ersatzprobe nicht mehr möglich ist.

V.
Im Falle des Unterabschnitts II Nummer 2 ist dem Abnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit er den erheblichen Unterschied zu den sonstigen Untersuchungsergebnissen aufklären kann. Wird der Unterschied aufgeklärt und ergibt sich daraus, dass eine verwertbare Probe vorliegt, ist das betreffende Untersuchungsergebnis zu berücksichtigen.

VI.
Möchte der Abnehmer entgegen § 23 Absatz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigen, bedarf dies der Zustimmung der Untersuchungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Abnehmer eine mit Gründen versehene Anfrage stellt und die Untersuchungsstelle entsprechend der Unterabschnitte I und II die betreffende Probe nachträglich als nicht berücksichtigungsfähig bewertet. Unterabschnitt III gilt entsprechend. Die Anfrage des Abnehmers sowie die Bewertung und die Antwort gegenüber dem Abnehmer sind von der Untersuchungsstelle zu dokumentieren.


Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2) Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung


Anlage 3 wird in 7 Vorschriften zitiert

Inhaltsverzeichnis

A. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
 
I.
Amtliche Verfahren
1.
Fettgehalt
2.
Eiweißgehalt
3.
Laktosegehalt
4.
Gefrierpunkt
5.
Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
II.
Alternative Verfahren
B.
Gesamtkeimzahl
I.
Amtliche Verfahren
1.
Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren
2.
Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen
II.
Alternative Verfahren
C.
Hemmstoffe
I.
Allgemeine Anforderungen
1.
Hemmstofftabelle
2.
Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem
3.
Mindestanforderungen an Analysemethoden
II.
Amtliche Verfahren
1.
Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside
a)
Agar-Diffusions-Verfahren
b)
Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus
2.
Hemmstoffgruppe Aminoglykoside
3.
Hemmstoffgruppe Makrolide und Licosamide, Sulfamide, Tetracycline und Chinolone
4.
Hemmstoffgruppe Tetracycline
5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
III.
Alternative Verfahren
1.
Allgemeines
2.
Feststellung des Untersuchungsergebnisses
3.
Mikrobiologisch basierte Verfahren
4.
Kontrolle der Chargen
5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
D.
Gehalt an somatischen Zellen
I.
Amtliche Verfahren
1.
Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
2.
Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
II.
Alternative Verfahren


A. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt


 
I. Amtliche Verfahren

 
1.
Fettgehalt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Fettgehaltes in Milch - Gravimetrisches Verfahren.

2.
Eiweißgehalt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10/1: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Stickstoffgehaltes in Milch- und Milcherzeugnissen - Teil 1: Kjeldahl-Verfahren und Berechnung des Rohproteingehaltes.

3.
Laktosegehalt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-17: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Lactose- und Galactosegehaltes von Milch und Milchprodukten - Enzymatisches Verfahren.

4.
Gefrierpunkt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Gefrierpunktes von Milch - Thermistor-Kryoskop-Verfahren.

5.
Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-78: Untersuchung von Lebensmitteln - Milch und flüssige Milcherzeugnisse - Leitfaden für die Anwendung der Mittel-Infrarot-Spektroskopie (nach DIN ISO 9622).

II. Alternative Verfahren

 
Keine.

B. Gesamtkeimzahl


 
I. Amtliche Verfahren

1.
Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 00.00-88/1: Untersuchung von Lebensmitteln - Horizontales Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen - Teil 1: Koloniezählung bei 30 °C mittels Gussplattenverfahren.

2.
Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-7: Bestimmung der Gesamtkeimzahl in Rohmilch - Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen.

II. Alternative Verfahren

 
Keine.

C. Hemmstoffe


 
I. Allgemeine Anforderungen

 
1.
Hemmstofftabelle

1 23
HemmstoffgruppeUmfang des Nachweises Hemmstoffe/Rückstandshöchstmenge
in µg/kg
1. Penicilline alle Hemmstoffe Benzylpenicillin / 4
Oxacillin / 30
Cloxacillin / 30
Amoxicillin / 4
Ampicillin / 4
2. Cephalosporine mindestens zwei Hemmstoffe Cefalexin / 100
Cefalonium / 20
Cefapirin / 60
Cefazolin / 50
mindestens ein Hemmstoff Cefoperazon / 50
Ceftiofur / 100
Cefquinom / 20
3. Aminoglykoside mindestens ein Hemmstoff Streptomycin / 200
Dihydrostreptomycin / 200
Gentamicin / 100
Kanamycin / 150
Neomycin / 1500
4. Makrolide und Lincosamide mindestens ein Hemmstoff Erythromycin / 40
Tylosin / 50
Lincomycin / 150
Pirlimycin / 100
5. Sulfonamide mindestens ein Hemmstoff Sulfadimidin / 100*
Sulfadoxin / 100*
Sulfamethoxypyridazin / 100*
6. Tetracycline mindestens ein Hemmstoff Tetracyclin /100
Chlortetracyclin / 100
Oxytetracyclin / 100
7. Chinolone mindestens ein Hemmstoff Enrofloxacin / 100
Ciprofloxacin / 100
Marbofloxacin / 75
* Die Rückstände aller Hemmstoffe der Sulfonamidgruppe dürfen insgesamt 100 µg/kg nicht überschreiten.


 
 
2.
Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem

Der Hemmstoffnachweis wird mittels eines Hemmstofftestsystems geführt. Das Hemmstofftestsystem kann auf einem Untersuchungsverfahren oder mehreren Untersuchungsverfahren beruhen. Es muss bezüglich der Hemmstoffe, die in der Hemmstofftabelle angeführt sind, den in Nummer 1 Spalte 2 ausgewiesenen Nachweisumfang enthalten. Für diese Hemmstoffe muss das Hemmstofftestsystem mindestens die in Nummer 1 Spalte 3 angegebene Rückstandshöchstmenge nachweisen. Die Nachweisempfindlichkeit bezieht sich auf eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent, dass der Hemmstoff in der Konzentration, die in der Spalte 3 für ihn festgelegt ist, nachgewiesen wird. Das Hemmstofftestsystem kann auch Hemmstoffe erfassen, die nicht in der Hemmstofftabelle genannt sind. Für solche Hemmstoffe legt die Hemmstofftabelle keine Rückstandshöchstmenge fest.

3.
Mindestanforderungen an Analysemethoden

Jedes Hemmstofftestsystem muss die Mindestanforderungen für Analysenmethoden nach der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) oder vergleichbarer Normen (etwa DIN EN ISO 13969:2004-11: Milch und Milchprodukte - Anleitung für die vereinheitlichte Beschreibung mikrobiologischer Hemmstofftests) erfüllen.

II. Amtliche Verfahren

 
1.
Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside

a)
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-5: Nachweis von Hemmstoffen in Sammelmilch - Agar-Diffusions-Verfahren (Brillantschwarz-Reduktionstest);

b)
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-11: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Antiinfektiva in Milch - Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus (Brillantschwarz-Reduktionstest).

2.
Hemmstoffgruppe Aminoglykoside

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-70: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Streptomycin- und Dihydrostreptomycin-Rückständen in Milch; Screeningverfahren mit ELISA im Mikrotitersystem (ELISA).

3.
Hemmstoffgruppen Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide, Tetracycline sowie Chinolone

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-85: Bestimmung von Rückständen der Antibiotika-Gruppen - Macrolide, Lincosamide, Chinolone, Tetracycline, Sulfonamide und Trimethoprim in Milch - HPLC-MS/MS-Verfahren (HPLC).

4.
Hemmstoffgruppe Tetracycline

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-62: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Antiinfektiva in Milch - Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus cereus (TTC-Reduktionstest).

5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung

Die Untersuchungsstelle hat ein amtliches Verfahren vor der erstmaligen Verwendung dahingehend zu überprüfen, ob das amtliche Verfahren auch unter den Rahmenbedingungen der Untersuchungsstelle hinreichend funktioniert. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

III. Alternative Verfahren

 
1.
Allgemeines

Für den Nachweis der Hemmstoffe, die in Unterabschnitt II genannt sind, können neben den in Unterabschnitt II genannten Verfahren alle sonstigen Verfahren, die die Anforderungen des Unterabschnitts I erfüllen, verwendet werden. Für die Hemmstoffe, die nicht in Unterabschnitt II genannt sind, müssen Verfahren verwendet werden, die die Anforderungen des Unterabschnitts I erfüllen.

2.
Feststellung des Untersuchungsergebnisses

Das Untersuchungsergebnis kann ohne Gerät visuell oder mit einem Gerät, das hierfür validiert wurde, festgestellt werden.

3.
Mikrobiologisch basierte Verfahren

Bei mikrobiologisch basierten Verfahren können unterschiedliche Testkeime (etwa Geoacillus stearothermophilus, Bacillus cereus oder Escherichia coli) und unterschiedliche Indikatoren (etwa Brillantschwarz, Bromkresolpurpur oder Triphenyltetrazoliumchlorid) verwendet werden.

4.
Kontrolle der Chargen

Bezogen auf das jeweilige Hemmstofftestsystem dürfen nur solche Chargen verwendet werden, bei denen der Nachweis über die in Unterabschnitt I Nummer 2 Satz 3 geregelten Rückstandshöchstmengen gesondert bestätigt wird. Bei Bestätigung durch einen Positiv-Standard (etwa Benzylpenicillin 4 µg/kg für mikrobiologische Tests mit dem Testkeim Geobacillus stearothermophilus) ist zugleich ein geeigneter Negativ-Standard zu definieren.

5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung

Die Untersuchungsstelle hat ein Hemmstofftestsystem vor der erstmaligen Verwendung dahingehend zu überprüfen, ob es den in diesem Unterabschnitt aufgestellten Anforderungen genügt. Insbesondere müssen der Untersuchungsstelle Unterlagen zur Überprüfung der Verfahren, die die Einhaltung der Nachweisempfindlichkeit dokumentieren, vorliegen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

D. Gehalt an somatischen Zellen


 
I. Amtliche Verfahren

 
1.
Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1: Untersuchung von Lebensmitteln - Zählung somatischer Zellen in Rohmilch (fluoreszenzoptische Zählung).

2.
Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-3: Zählung somatischer Zellen in Rohmilch; Mikroskopische Zählung somatischer Zellen.

II. Alternative Verfahren

 
Keine.