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§ 38a - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister



(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister die Angaben der Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen sind nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung

1.
einzutragen und

2.
auf dem neuesten Stand zu halten.

(2) 1Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben die Einstellung eines neuen Fahrzeugs vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. 2Sie haben Änderungen der Angaben, die in das Register einzustellen sind, auf elektronischem Weg mitzuteilen.

(3) Zugriffsberechtigte nach Anhang II Nummer 3.3.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 erhalten auf Antrag Auskünfte zu den im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben beim Eisenbahn-Bundesamt, wenn die Zugriffsberechtigten sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.





 

Frühere Fassungen von § 38a EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38a EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 EIGV Übergangsvorschriften (vom 24.06.2020)
... 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind. (4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden. (5) Fahrzeuge, denen aufgrund ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstel- lungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 60 Euro 7.25 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 40 Euro je Fahrzeug 7.26 Einstellung von 11 bis zu ... von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug 7.27 Einstellung von über ... von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug 7.28 Änderung und ... Antrags- verfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38a Absatz 2 EIGV 12 Euro je Fahrzeug; höchstens 7.000 Euro je Antrag  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung § 38 Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister § 39 Fahrzeugkennzeichnung ... Genehmigung für das Inverkehrbringen." 22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister ... 22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „ § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister (1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat in das ... 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind. (4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden. (5) Fahrzeuge, denen aufgrund der ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... eines Fahrzeugs in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 50 Euro 7.22 Einstellung von bis zu 10 ... glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug 7.23 Einstellung ... gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- register § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug 7.24 Einstellung ... glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug 7.25 Änderung ... gleichar- tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je Antrag  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... eines Fahrzeugs in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 50 Euro 7.22 Einstellung von bis zu 10 ... glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug 7.23 Einstellung von ... gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- register § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug 7.24 Einstellung von ... glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug 7.25 Änderung ... gleichar- tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je Antrag ...