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§ 39 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 39 Fahrzeugkennzeichnung



(1) 1Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische Fahrzeugnummer zu. 2Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung.

(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann verwenden, wenn

1.
das Fahrzeug in ein Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen und die europäische Fahrzeugnummer aktiviert worden ist und

2.
die europäische Fahrzeugnummer am Fahrzeug angebracht worden ist

a)
bis zum 15. Juni 2021 nach den Vorgaben der Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom 4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1; L 98 vom 11.4.2017, S. 44) geändert worden ist,

b)
ab dem 16. Juni 2021 nach den Vorgaben der Anlage H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 39 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.06.2020)
... 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder 8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
...  § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister § 39 Fahrzeugkennzeichnung § 40 Europäisches Register genehmigter ... die Zugriffsberechtigten sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden." 23. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Fahrzeugkennzeichnung (1) Das ... Deutschland befinden." 23. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Fahrzeugkennzeichnung (1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung ... oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder 8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...