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§ 38a - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel



(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

1.
dieses Gesetzes,

2.
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und

3.
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Internet anbieten. 2Die Anforderungen sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet. 3Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen Behörden weiter.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1.
der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen des Unternehmens,

2.
das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die Landzuordnung,

3.
die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte.

(3) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die ihm übermittelten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu löschen. 2Die zuständigen Behörden und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der Übermittlung an sie. 3Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 38a LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38a LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017)
... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Milch- und Margarinegesetz
G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 5 MilchMargG Überwachung; Monitoring (vom 25.03.2009)
... der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses ...

Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
§ 31 WeinG Allgemeine Überwachung (vom 01.01.2024)
... Im Übrigen gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a , 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information". g) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 38b Unterrichtung von ... und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften." 24. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und die ... „und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3" eingefügt. 25. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt: „§ 38b Unterrichtung von ...
Artikel 5 4. LFGBuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... Im Übrigen gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a , 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Anforderungen". e) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende § 38a betreffende Zeile eingefügt: „§ 38a Übermittlung von Daten ... Zeile wird folgende § 38a betreffende Zeile eingefügt: „§ 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel". f) Nach der § 44 ... des Bereithaltens zu regeln." 23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Übermittlung von Daten über den ... 23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel (1) Das Bundeszentralamt ...