§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
- 1.
- sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
- 2.
- sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
- 3.
- eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
- 4.
- keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
2Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß
§ 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
- 1.
- eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- 2.
- die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
- 3.
- den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
- 4.
- Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
- 5.
- die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.01.2024) ... zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( § 38a ), 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39), ...
§ 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.01.2024) ... Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a , ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, 4. Versorgung ... Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § ...
Zitat in folgenden NormenBundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 38f BBhV Ambulant betreute Wohngruppen (vom 01.01.2017) ... nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend ... 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. ...
§ 39b BBhV Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.04.2024) ... 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages, 6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 7. Anschubfinanzierung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a , ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,". b) Nach ... in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,". b) Nach Nummer 6 wird folgende ...
Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... und die Angabe „31" durch die Angabe „32" ersetzt. 8. § 38a wird wie folgt gefasst: „§ 38a Zusätzliche Leistungen für ... ersetzt. 8. § 38a wird wie folgt gefasst: „§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ... Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, ... Nummer 3 wird die Angabe „§§ 39 und 40" durch die Angabe „§§ 38a , 39, 40, 41, 42 und 45e" ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: ...
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten ... Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a )." b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ... sich in häuslicher Pflege befinden." 13. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Zusätzliche Leistungen für ... 13. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ... betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder ...
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a , ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, 4. Versorgung ... Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend ... 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben ... 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich, 6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 7. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016) ... Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a , 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und ... Angabe „Abs. 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 20. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt ... zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 38a , 40 Absatz 2, den §§ 41, 44a, 45b, 123 und 124 in der am 31. Dezember 2016 geltenden ... Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn ...
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