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Artikel 10 - MDK-Reformgesetz (MDK-RG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch



Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen".

b)
Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst:

§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte".

c)
Nach der Angabe zu § 53b wird folgende Angabe zum Fünften Abschnitt des Fünften Kapitels eingefügt:

„Fünfter Abschnitt Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund

§ 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

§ 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund".

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

3.
In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" und die Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

c)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

d)
Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" und die Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt und werden die Wörter „bis zum 30. November 2016" gestrichen.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

b)
Absatz 2b wird aufgehoben.

c)
Absatz 2c wird Absatz 2b.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

bb)
In Satz 11 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" ersetzt und werden nach dem Wort „konkretisiert" die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden."

e)
In Absatz 5a Satz 4 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" ersetzt und werden nach dem Wort „Kriterien" die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" eingefügt.

f)
In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

g)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen."

6.
In § 18a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

7.
§ 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken, unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste verbindliche Richtlinien."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und die" durch das Wort „Die" ersetzt.

8.
In § 18c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

9.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach dem Wort „(Praktikanten)" ein Komma und werden die Wörter „längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres" eingefügt.

10.
In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird vor dem Komma am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend" eingefügt.

11.
In § 31 Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 5, § 38a Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

12.
§ 53a wird aufgehoben.

13.
§ 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

14.
§ 53c wird § 53b.

15.
Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des Fünften Kapitels eingefügt:

„Fünfter Abschnitt Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund

§ 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

(1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches haben die ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner ihm nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281 des Fünften Buches nimmt die ihm nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahr.

(3) Die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund erfüllen die ihnen jeweils obliegenden Aufgaben ab dem gemäß § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu machenden Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde. Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort und sie erfüllen die ihnen danach zugewiesenen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Umstellung das Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die danach durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3 fort.

§ 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

(1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Er berät den Spitzenverband Bund der Pflegekassen in allen pflegerischen Fragen.

(2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien

1.
zur Dienstleistungsorientierung nach § 18b,

2.
zur Personalbedarfsermittlung mit aufgabenbezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Buch übertragen sind,

3.
zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Buch übertragen sind,

4.
zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung,

5.
über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung,

6.
über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung.

Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(3) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien

1.
zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung nach § 17 Absatz 1 sowie zur Qualitätssicherung der Begutachtung,

2.
zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat, nach § 17 Absatz 1b,

3.
zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a,

4.
zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfung,

5.
zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen im Fall guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114c Absatz 1,

6.
zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten und

7.
zu den von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichten und Statistiken.

Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 sind für die Medizinischen Dienste und die Pflegekassen verbindlich. Die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 7 ist für die Medizinischen Dienste verbindlich."

16.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

17.
In § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, § 94 Absatz 2 Satz 2 und § 112 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

18.
§ 112a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" und die Wörter „bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und" durch die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinischen Dienstes Bund" ersetzt.

19.
In § 113 Absatz 1 Satz 1, § 113a Absatz 1 Satz 4, § 113b Absatz 2 Satz 9 und § 113c Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

19a.
In § 113b Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 wird nach dem Wort „Reisekosten" ein Komma und werden die Wörter „eines Verdienstausfalls sowie die Zahlung eines Pauschbetrages" eingefügt.

20.
In § 114 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

21.
§ 114a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 und Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen, werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt, wird die Angabe „30. Juni 2011" durch die Angabe „30. Juni 2020" ersetzt und wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt und werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" und die Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" ersetzt.

cc)
In Satz 11 werden die Wörter „den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" durch die Wörter „die Medizinischen Dienste" ersetzt.

22.
§ 114c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" und die Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und" durch die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung" ersetzt sowie die Wörter „bis zum 30. September 2019" gestrichen.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenverband Bund der Pflegekassen" durch die Wörter „Medizinische Dienst Bund" ersetzt.

23.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 9 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

bb)
In Satz 10 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

24.
§ 115a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt.

25.
In § 117 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

26.
§ 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen" gestrichen.

b)
In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung" eingefügt.

c)
In Satz 7 werden die Wörter „zur Erstattung der Reisekosten" gestrichen.

27.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 10 MDK-Reformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 MDK-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDK-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913
Artikel 2 GKV-BRG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789 ) geändert worden ist, werden die Wörter „die §§ 226 bis 232a" durch ...