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§ 398
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§ 398 - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 11.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1
Handelsgesetzbuch
90 weitere Fassungen
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wird in 1539 Vorschriften zitiert
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft
§ 397
←
→
§ 399
§ 398
§ 398 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in §
397
bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
§ 397
←
→
§ 399
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Zitierungen von
§ 398 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 398 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 404 HGB
... Vorschriften der §§ 397 und
398
finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt ...
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