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Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (2. DWDGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des DWD-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 DWDG § 1, § 2, § 8, § 9, § 10, § 3, § 4, § 6, § 7, § 11, § 13

Das DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 341 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Herausgabe" durch die Wörter „die Erstellung, die Herausgabe und die Verbreitung" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Herausgabe von Frühwarnungen, Lage- und Vorsorgeinformationen über Naturgefahren, die über die in Nummer 3 genannten Gefahren hinausgehen."

e)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Zu den amtlichen Warnungen nach Satz 1 Nummer 3 gehören die Informationen, die für die Allgemeinheit für das Verständnis der Warnungen erforderlich sind. Die Durchführung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 10 wird im Einzelnen in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und den zuständigen obersten Landesbehörden geregelt. Diese Vereinbarung kann auch im Einverständnis mit weiteren beteiligten Bundesministerien abgeschlossen werden."

4.
§ 6 Absatz 2a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,".

5.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

6.
In § 11 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" und die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Innern und für Heimat" ersetzt.

7.
§ 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren."


Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 2 ändert mWv. 17. April 2024 HGB § 267, § 267a, § 293

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 267 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6.000.000" durch die Angabe „7.500.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „12.000.000" durch die Angabe „15.000.000" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.

2.
§ 267a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „350.000" durch die Angabe „450.000" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „700.000" durch die Angabe „900.000" ersetzt.

3.
§ 293 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „24.000.000" durch die Angabe „30.000.000" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „48.000.000" durch die Angabe „60.000.000" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 3 ändert mWv. 17. April 2024 EGHGB Artikel 93 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird folgender Vierundfünfzigster Abschnitt angefügt:

 
„Vierundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Artikel 93

(1) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 17. April 2024 GenG § 176 (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften".

2.
Folgender § 176 wird angefügt:

§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr."


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. April 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann