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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (2. DWDGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 267 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „6.000.000" durch die Angabe „7.500.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „12.000.000" durch die Angabe „15.000.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.
- 2.
- § 267a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „350.000" durch die Angabe „450.000" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „700.000" durch die Angabe „900.000" ersetzt.
- 3.
- § 293 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „24.000.000" durch die Angabe „30.000.000" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „48.000.000" durch die Angabe „60.000.000" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.
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