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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (2. DWDGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 2 ändert mWv. 17. April 2024 HGB § 267, § 267a, § 293

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 267 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6.000.000" durch die Angabe „7.500.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „12.000.000" durch die Angabe „15.000.000" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.

2.
§ 267a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „350.000" durch die Angabe „450.000" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „700.000" durch die Angabe „900.000" ersetzt.

3.
§ 293 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „24.000.000" durch die Angabe „30.000.000" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „48.000.000" durch die Angabe „60.000.000" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.