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§ 39 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme



1Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete Mittel, einschließlich Waffen, gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei geeignete Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.



 

Zitierungen von § 39 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
§ 106 BPolG Berichtspflichten; Evaluierung
... ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30, 31, 31a, 31b, 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § 56. In dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
§ 102 ZFdG Schadensausgleich (vom 28.10.2026)
... der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 86 bis 91 des Bundespolizeigesetzes ...