(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach §
6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.
(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023) ... Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39 , 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 ...