Kapitel 5 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Messstellenbetrieb
Kapitel 5 Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung
§ 39 Liegenschaftsmodernisierung
§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas

Teil 2 Messstellenbetrieb

Kapitel 5 Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung

§ 39 Liegenschaftsmodernisierung


§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.

(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.

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§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas


§ 40 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten entstehen.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025



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