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§ 40 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 40 Anbindungsverpflichtung



(1) 1Wird oder ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. 2Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende Anwendung.

(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.





 

Frühere Fassungen von § 40 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 29.12.2023)
... seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023)
... nach § 29 näher auszugestalten, 5. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten, 6. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... d werden die Buchstaben d und e. bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „ § 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b" ersetzt. b) Absatz 2 wird ... Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen" eingefügt. 25. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... abgesehen werden." 35. In § 50 Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „ § 40 Absatz 5" durch die Angabe „§ 41a" ersetzt. 36. § 52 wird wie ... anderes bestimmt ist." 41. In § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ § 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b" ersetzt. 42. § 64 wird wie ...