§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
(1) 1Mit dem Ziel,
- 1.
- bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,
- 2.
- eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
- 3.
- Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
- 4.
- die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
- 5.
- wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert.
2Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von
§ 27 Absatz 1 Satz 4.
(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.
(3)
1Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von
§ 26 Absatz 2 bis 7 sowie der
§§ 28 bis 36.
2An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
3An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
4An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des
§ 14 in Verbindung mit
§ 37 Absatz 5.
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interne Verweise§ 55 PflBG Statistik; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024) ... § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2026) ... in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5 sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a ; dies betrifft insbesondere 1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach ... 1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach den §§ 27 und 39a , 2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der ...
Zitat in folgenden NormenPflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026) ... Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ... Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung ... eingefügt. b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „ § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes " die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" ... 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes " die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung". c) Nach der Angabe zu § ... 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen." 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung ... 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „ § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (1) Mit dem Ziel, 1. ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 1," durch die Wörter „ § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt ... Angabe „Teil 5" die Wörter „sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a " eingefügt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27" durch ... der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt. § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen ...
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