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§ 39a - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung



(1) 1Mit dem Ziel,

1.
bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,

2.
eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,

3.
Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

4.
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und

5.
wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert. 2Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.

(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.

(3) 1Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. 2An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung. 3An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. 4An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5.





 

Frühere Fassungen von § 39a PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39a PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 PflBG Statistik; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5 sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a ; dies betrifft insbesondere 1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach ... 1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach den §§ 27 und 39a , 2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der ...
§ 66b PflBG Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
... der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes , soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (8) Ausbildungsvergütung im ...
§ 3 PflAFinV Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets (vom 01.01.2024)
... und die Individualbudgets nach § 31 des Pflegeberufegesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes , sind so zu bemessen, dass die Ausbildungskosten bei Einhaltung aller Qualitätsvorgaben des ...
§ 4 PflAFinV Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets (vom 01.01.2024)
... Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes , vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung". c) Nach der Angabe zu § ... 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen." 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung ... 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „ § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (1) Mit dem Ziel, 1. ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 1," durch die Wörter „ § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt ... Angabe „Teil 5" die Wörter „sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a " eingefügt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27" durch ... der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt. § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen ...