(1) 1Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. 2Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) 1Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
- 1.
- das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
- a)
- vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
- b)
- nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
- 2.
- das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
- a)
- vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
- b)
- nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
2Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.