§ 39 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung


§ 39 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung folgender Produkte ist unzulässig:

1.
Spielwaren im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,

2.
Schmuck,

3.
Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser und Lebensmittelzusatzstoffe, im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,

4.
Futtermittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,

5.
Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,

6.
Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,

7.
kosmetische Mittel,

8.
Gasglühstrümpfe, soweit diese nicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,

9.
Blitzschutzsysteme und

10.
Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs.

2Die grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Absatz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktive Stoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbringen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegt sind.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Aktivierung derartiger Produkte, wenn dies zu einer spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen für die spezifische Aktivität überschritten werden.

(3) Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Produkte unberührt.

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Zitierungen von § 39 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 StrlSchG Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (vom 05.06.2021)
... Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung der dort genannten Produkte. § 39 bleibt unberührt. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine Genehmigung nach ...
§ 188 StrlSchG Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung (vom 05.06.2021)
... Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 , denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, sowie von ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021)
... zur Beförderung oder Weiterbeförderung übernimmt, 7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt, 8. entgegen § 39 ... 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt, 8. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Ware verbringt oder in Verkehr bringt, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 1 2. ProdSV Anwendungsbereich (vom 31.12.2018)
... Zwillen. (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 1 1. StrlSchGÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes
... Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 , denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, sowie von ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 28 StrlSchGEG Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... die Wörter „§ 105 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „ § 39 des Strahlenschutzgesetzes " ...


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