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§ 39 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 39 Höchstwert



(1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 244.000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr.

(2) 1In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume jeweils separate Höchstwerte. 2Die Höchstwerte in den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren. 3Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 4Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).

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Zitierungen von § 39 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StromVKG Begriffsbestimmungen
... der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf, 20. „installierte Leistung" die elektrische ...
§ 35 StromVKG Bekanntmachung
... nach § 72, 6. die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39 , 7. die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das ...
§ 42 StromVKG Gebotssicherheit
... leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... zugeordnet werden konnten, 2. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt, 3. die gebotene ...