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§ 26 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform



(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die vorläufige Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch.

(2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem 1. Tag des 7. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum 1. Tag des 5. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird,

2.
alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie

3.
die Zustimmung zur Datenverwendung und -speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur.

(4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten.

(5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage handelt, im Fall der Beantragung einer vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise im Fall der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden.

(6) 1Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und betreiben diese. 2Die Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur.

(7) 1Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Gutachten zu bestimmen. 2Diese sind auf der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekannt zu machen.

(8) Ein Antrag für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 erfüllt sind.

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Zitierungen von § 26 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StromVKG Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz
... das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im ...
§ 23 StromVKG Ermittlung der Reduktionsfaktoren
... veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ). (2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für ...
§ 27 StromVKG Angaben zum Bieter
... 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen. (3) Bei ...
§ 28 StromVKG Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
... werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2 , ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. ... Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2 , aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen ...
§ 30 StromVKG Verpflichtende Eigenerklärungen
... förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und d) die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und 2. eine ...
§ 32 StromVKG Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
... der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt. (2) In den Fällen der ...
§ 33 StromVKG Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
... Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der ... Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit ...
§ 34 StromVKG Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
... Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem ... und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu ...
§ 35 StromVKG Bekanntmachung
... Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) bekannt. (2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: ...
§ 38 StromVKG Pflichtangaben in Geboten
... falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur ...
§ 39 StromVKG Höchstwert
... veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ...
§ 51 StromVKG Bekanntgabe der Zuschläge
... den Ausschreibungen von Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) bekannt: 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und den bezuschlagten reduzierten ...
§ 60 StromVKG Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
... bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags. (4) Der Antrag ...
§ 61 StromVKG Antrag, Frist und Sicherheit
... dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) einzureichen. Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 ...
§ 62 StromVKG Angaben und Nachweise
... ein Testat einheitlich für den Kleinanlagenpool erbracht werden. (4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch ...
§ 63 StromVKG Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
... nach diesem Abschnitt. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) den jeweiligen Bietern individuell ...
§ 65 StromVKG Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator
... können Format- und Meldewegvorgaben machen, die auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) zu veröffentlichen ...
§ 66 StromVKG Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde
... veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ). (4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den ... und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ). Sie veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens jedoch 30 Minuten ... den Vortag die Viertelstunden des Absatzes 3, jeweils auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ...
§ 68 StromVKG Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
... und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen ...
§ 72 StromVKG Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
... veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ). § 35 Absatz 2 bleibt ...
Anlage 6 StromVKG (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
... Viertelstunde. Die hiernach berücksichtigten Maßnahmen sind auf der Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ) zu veröffentlichen. 3.3 Sollenergiemenge Die für das Gebot i zu ... veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform ( § 26 Absatz 6 ). 4. Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools  ...