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§ 39 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 39 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung



(1) 1Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen:

1.
Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,

2.
Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,

3.
Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,

4.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,

5.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und

6.
wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.

2Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. 3Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. 4Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. 5Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.

(2) 1Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. 2Endvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die Verbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.

(3) 1Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, sind verpflichtet, die Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. 2Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. 3Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach den Sätzen 4 und 5 Nachweis zu führen. 4Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim Auspacken verpackter Produkte angefallenen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. 5Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. 6Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. 7Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. 8Die Übertragung der erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung der beauftragten sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung unverzüglich elektronisch zu übermitteln.

(4) 1Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. 2Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(5) 1Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. 2Für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. 3Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommene Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. 4Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. 5Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist von den nach Satz 3 Verpflichteten ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 und 5 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

(6) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten können eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 beauftragen. 2Sie haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über eine solche Beauftragung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu informieren. 3Satz 1 gilt nicht für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6.



 

Zitierungen von § 39 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VerpackDG Registrierung; zuständige Behörde
... Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie ... Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich ...
§ 8 VerpackDG Branchenlösungen
... zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller ...
§ 10 VerpackDG Vollständigkeitserklärungen
... elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im ...
§ 13 VerpackDG Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
... haben. (2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im ... 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen ...
§ 19 VerpackDG Zulassung von Herstellern
... Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der ... und Unterlagen die Zulassung, wenn er 1. Verpackungen, a) die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer ... 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, auspackt und die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt, b) die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im ...
§ 41 VerpackDG Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
... 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen ...
§ 42 VerpackDG Anforderungen an die Verwertung
... Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist. (5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen und nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 gesammelten Verpackungen sind nach ...
§ 46 VerpackDG Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
... an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf ...
§ 51 VerpackDG Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
... von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, ... wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten ... von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen ... die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen ... Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des ... mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu ... sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen ... bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch Einholung einer ... und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in angemessenem Umfang ...
§ 53 VerpackDG Gemeinkosten
... von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen. (3) Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, ... von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um. Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz 1 hat die Zentrale Stelle ... Verpackungen als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind, zu berücksichtigen. (5) Die nach Absatz 4 ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , 4. kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 ... von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ihre gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestehenden gesetzlichen oder ...
§ 60 VerpackDG Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
... Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben. (3) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt, ... mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt, 14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 15. entgegen § 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder § 41 Absatz 2 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung und einer Verwertung ... und einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt, 16. entgegen § 39 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 oder § ... entgegen § 39 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 oder § 41 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften
... (9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 12.08.2026)
... 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen ... Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 ... und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte ...

Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 5 UStatG Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle (vom 12.08.2026)
... bei den Unternehmen, die Abfälle aus nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 Absatz 1 ...
§ 5a UStatG Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (vom 12.08.2026)
... erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes , mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) ... nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, 2. Art und Menge der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes " ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des ... „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „ § 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes " ersetzt. dd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 1 ... „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „ § 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes " ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 14 Absatz 1 ... bei den Unternehmen, die Abfälle aus nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 Absatz 1 ... erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes , mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) ... nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, 2. Art und Menge der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel ...