§ 39a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
| |

§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung


§ 39a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1029 m.W.v. 1. August 2019

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 39a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1029

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 39a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SGB III Allgemeine Unterrichtung (vom 26.11.2019)
... nicht geeignet sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten ...
§ 41 SGB III Einschränkung des Fragerechts (vom 26.11.2019)
... diese Beschränkung rechtfertigt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten ...
§ 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget (vom 01.08.2019)
... ersetzen oder umgehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten ...
§ 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vom 01.01.2022)
... überschreiten. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 1 AuslBFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  a) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit ... von Ausländerinnen und Ausländern". 2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Frühzeitige Förderung von ... 2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „ § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit ... angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 4. § 41 wird wie folgt geändert: a) Der ... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 5. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 6. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt: ... angefügt: „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 7. In § 51 Absatz 1 wird das Wort ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed