§ 39a Verschmelzungsbericht
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
Frühere Fassungen von § 39a UmwG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023) ... als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben. § 39a Verschmelzungsbericht Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung ... § 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39, 39a , 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden." 8. Der bisherige Zweite ...
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