- 1.
- Theateraufführungen,
- 2.
- Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
- 3.
- für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
benötigt.
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach
§ 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3)
§ 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von
§ 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... von Salutwaffen". h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst: „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von ... Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst: „ § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen". i) Nach der Angabe zu § ... 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen". i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 39c Unbrauchbarmachung von ... zur Aufbewahrung von Salutwaffen". 24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b vorangestellt: „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von ... Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b vorangestellt: „ § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen (1) Ein Bedürfnis für den ...
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977