(1) Wer die in
§ 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf diese Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Begünstigten der Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 verwenden.
(2) 1Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
- 1.
- länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden,
- 2.
- für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet oder übermittelt werden,
- 3.
- missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Begünstigten verwendet werden.
2Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/1060.
(3)
1Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach
§ 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen.
2Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/1060.
3Auf den Internetseiten nach
§ 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
Artikel 1 AFIGuBtMGÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes ... der Verordnung (EU) Nr. 508/2014" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Datennutzung (1) Wer die in § 2 ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Datennutzung (1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder 2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht ... 1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder 2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht. (2) ...
Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626