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§ 4 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG)

§ 4 Verordnungsermächtigungen



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über

1.
den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,

2.
Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch Zurverfügungstellen der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format,

3.
Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bezeichneten Fälle,

4.
die Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,

5.
die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,

6.
die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der Agrarfonds, die Zahlungen weniger oder gleich 1.250 Euro erhalten haben,

7.
den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.



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Frühere Fassungen von § 4 AFIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
vom 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 107 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
vom 20.05.2015 BGBl. I S. 725
aktuellvor 23.05.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AFIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AFIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)
V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 02.06.2009 eBAnz AT59 2009 V1
Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
Artikel 1 AFIGuBtMGÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... Ernährung von den in Absatz 1 genannten Nutzern zu löschen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2009" durch die Angabe „31. Juli 2015" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Bußgeldvorschriften ...

Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
Artikel 1 AFIGuaÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen." 5. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „§ 4 ... hingewiesen." 5. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „§ 4 Verordnungsermächtigungen Das ... §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „ § 4 Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium für Ernährung und ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 107 2. DSAnpUG-EU Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... betroffenen Empfänger von Zahlungen verwendet werden." 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...