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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 HGB § 285, § 286, § 289a, § 289f, § 291, § 292, § 314, § 315a, § 324, § 325, § 325a, § 329, § 340i, § 341j, § 341s

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 285 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die Sätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

2.
§ 286 Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
§ 289a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 289f wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 des Aktiengesetzes, das geltende Vergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und der letzte Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Absatz 3 des Aktiengesetzes öffentlich zugänglich gemacht werden;".

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 188 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 291 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher" die Wörter „oder englischer" eingefügt.

6.
§ 292 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „in deutscher" die Wörter „oder englischer" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Behörde" durch das Wort „Börse" ersetzt.

7.
§ 314 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Die Sätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

8.
§ 315a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

9.
In § 324 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 107 Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 107 Absatz 3 Satz 8" ersetzt.

10.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „§ 286 Abs. 1, 3 und 5" durch die Wörter „§ 286 Absatz 1 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 325a Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 325a Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

11.
Nach § 325a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gemäß Satz 2 bewirkt worden ist."

12.
In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 325a Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 325a Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

13.
§ 340i Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllen."

14.
§ 341j Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllen."

15.
In § 341s Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 ARUG II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ARUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 184 11. ZustAnpV Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...