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Artikel 3 - Aktivrentengesetz (AktivRG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SvEV § 1

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

 
„1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,".

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Zitierungen von Artikel 3 Aktivrentengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AktivRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktivRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 377
Artikel 1 16. SvEVÄndV Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt ...