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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz - AktivRG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EStG § 3, § 41, § 41b, § 42b

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:

„21.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer;".

2.
§ 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen."

3.
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,".

4.
§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, nach § 3 Nummer 21 steuerfreie Einnahmen, nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder".


Artikel 2 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2026 WoGG § 14

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

 
„12.
die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;".


Artikel 3 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SvEV § 1

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

 
„1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,".


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil