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Artikel 4
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Artikel 4 - Aktivrentengesetz (AktivRG
k.a.Abk.
)
G. v. 22.12.2025
BGBl. 2025 I Nr. 361
; Geltung ab 01.01.2026
3 Änderungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Artikel 3
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→
Schlussformel
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Artikel 3
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Schlussformel
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