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§ 3 - Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-4 Sozialgesetzbuch

§ 3 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte



(1) 1Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der sozialen Entschädigung, ist unabhängig vom Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person das Bundesland zuständig, in dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte. 2Ist die geschädigte Person durch das schädigende Ereignis verstorben oder hat die geschädigte Person selbst keine Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, bestimmt sich die Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 2.

(2) Verlegen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat, so ist die Zuständigkeit nach § 2 neu zu bestimmen.

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Zitierungen von § 3 AuslZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AuslZustV Übergangsregelung
... Haben Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 vor dem 1. Januar 2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, ist das im Zeitpunkt ... Verfahrens zuständig. (2) Verlegen Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 nach dem 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins ...