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Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZustV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-4 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 113 Absatz 6 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Regelungsgegenstand



Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.


§ 2 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte



(1) 1Beantragt die geschädigte Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, Leistungen der sozialen Entschädigung, ist für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig

1.
Baden-Württemberg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Liechtenstein, Schweiz, Spanien, Mexiko, Guatemala, Honduras, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan;

2.
Bayern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von A bis M beginnt, Griechenland, Italien, Österreich, San Marino, Vatikan, Zypern Türkei, Kuba, Nicaragua oder Panama;

3.
Berlin bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Asien, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;

4.
Brandenburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik oder El Salvador;

5.
Bremen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Nordamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;

6.
Hessen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Albanien, Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Kosovo, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Russland, Ukraine oder Weißrussland;

7.
Mecklenburg-Vorpommern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Pakistan, Indien, Bangladesch, Sri Lanka, Nordkorea oder Südkorea;

8.
Niedersachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Südafrika, Thailand, Laos, Philippinen, Japan oder in einem Staat in Australien-Ozeanien;

9.
Nordrhein-Westfalen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, Belgien, Niederlande oder Ungarn;

10.
Rheinland-Pfalz bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Luxemburg, Rumänien, Moldawien oder Bulgarien;

11.
Saarland bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Andorra, Frankreich, Monaco, Haiti, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Elfenbeinküste, Kamerun, Burkina Faso, Niger, Mali, Senegal oder Benin;

12.
Sachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Afrika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;

13.
Sachsen-Anhalt bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Portugal, Brasilien, Angola, São Tomé und Príncipe, Mosambik, Kap Verde, Guinea-Bissau oder Macau;

14.
Schleswig-Holstein bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden;

15.
Thüringen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Südamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind sowie

16.
Hamburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Irland, Vereinigtes Königreich, Malta oder im übrigen Ausland.

2Die Zugehörigkeit eines Staates zu Afrika, Asien, Australien-Ozeanien, Nordamerika oder Südamerika ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Verlegt die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen ausländischen Staat, so ist die Zuständigkeit nach Absatz 1 neu zu bestimmen.


§ 3 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte



(1) 1Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der sozialen Entschädigung, ist unabhängig vom Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person das Bundesland zuständig, in dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte. 2Ist die geschädigte Person durch das schädigende Ereignis verstorben oder hat die geschädigte Person selbst keine Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, bestimmt sich die Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 2.

(2) Verlegen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat, so ist die Zuständigkeit nach § 2 neu zu bestimmen.


§ 4 Übergangsregelung



(1) Haben Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 vor dem 1. Januar 2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, ist das im Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Bundesland auch für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig.

(2) Verlegen Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 nach dem 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen, ist die Zuständigkeit des für die Durchführung des Verfahrens berufenen Bundeslandes nach Maßgabe des § 2 neu zu bestimmen.


§ 5 Evaluation



1Die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 2 ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren. 2Ergibt die Evaluierung, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von den Bundesländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl zu bearbeitenden Fällen besteht, so werden die Zuständigkeiten neu bestimmt.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anlage I (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)



Afrika umfasst folgende Staaten:

Ägypten

Algerien

Angola

Äquatorialguinea

Äthiopien

Benin

Botsuana

Burkina Faso

Burundi

Côte d'Ivoire

Dschibuti

Eritrea

Eswatini

Gabun

Gambia

Ghana

Guinea

Guinea-Bissau

Kamerun

Kap Verde

Kenia

Komoren

Demokratische Republik Kongo

Republik Kongo

Lesotho

Liberia

Libyen

Madagaskar

Malawi

Mali

Marokko

Mauretanien

Mauritius

Mosambik

Namibia

Niger

Nigeria

Ruanda

Sambia

São Tomé und Príncipe

Senegal

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Südafrika

Sudan

Südsudan

Tansania

Togo

Tschad

Tunesien

Uganda

Zentralafrikanische Republik

Asien umfasst folgende Staaten:

Afghanistan

Armenien

Aserbaidschan

Bahrain

Bangladesch

Bhutan

Brunei Darussalam

China

Georgien

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Israel

Japan

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kasachstan

Katar

Kirgisistan

Korea - Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Korea - Republik Korea (Südkorea)

Kuwait

Laos

Libanon

Malaysia

Malediven

Mongolei

Myanmar

Nepal

Oman

Osttimor (Timor-Leste)

Pakistan

Philippinen

Saudi-Arabien

Singapur

Sri Lanka

Syrien

Tadschikistan

Thailand

Türkei

Turkmenistan

Usbekistan

Vereinigte Arabische Emirate

Vietnam

Zypern

Australien-Ozeanien umfasst folgende Staaten:

Australien

Fidschi

Föderierte Staaten Mikronesien

Kiribati

Marshallinseln

Nauru

Neuseeland

Palau

Papua-Neuguinea

Salomonen

Samoa

Tonga

Tuvalu

Vanuatu

Nordamerika umfasst folgende Staaten:

Antigua und Barbuda

Bahamas

Barbados

Belize

Costa Rica

Dominica

Dominikanische Republik

El Salvador

Grenada

Guatemala

Haiti

Honduras

Jamaika

Kanada

Kuba

Mexiko

Nicaragua

Panama

Saint Kitts und Nevis

Saint Lucia

St.
Vincent und die Grenadinen

Vereinigte Staaten von Amerika

Südamerika umfasst folgende Staaten:

Argentinien

Bolivien

Brasilien

Chile

Ecuador

Guyana

Kolumbien

Paraguay

Peru

Suriname

Trinidad und Tobago

Uruguay

Venezuela