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§ 4 - Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-4 Sozialgesetzbuch

§ 4 Übergangsregelung



(1) Haben Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 vor dem 1. Januar 2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, ist das im Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Bundesland auch für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig.

(2) Verlegen Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 nach dem 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen, ist die Zuständigkeit des für die Durchführung des Verfahrens berufenen Bundeslandes nach Maßgabe des § 2 neu zu bestimmen.

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