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§ 3 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 3 Grundsätze



(1) 1Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend,

Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend,

Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend.

2Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) 1Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

1.
Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,

2.
Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,

3.
tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,

4.
Silagesickersaft,

5.
Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,

6.
Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,

7.
aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie

8.
feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. 3Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

(3) Als nicht wassergefährdend gelten:

1.
Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und

2.
Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.

(4) 1Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. 2Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.

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Zitierungen von § 3 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AwSV Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
... von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen. (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht ... Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3 , 2. Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im ...
§ 8 AwSV Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
... von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen. (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht ... Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3 , 2. Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht ...
§ 10 AwSV Einstufung fester Gemische (vom 27.06.2020)
... Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn 1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 ... werden kann, entspricht. (2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.  ...
§ 13 AwSV Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
... gilt für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein ... 1 gilt auch für Gemische, die nur aufschwimmende flüssige Stoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten, sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden flüssigen Stoffen und nicht ...
§ 39 AwSV Gefährdungsstufen von Anlagen
...  (11) Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nach § 3 Absatz 2 werden keiner Gefährdungsstufe ...
§ 41 AwSV Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
... Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 , 3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein ...
§ 45 AwSV Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
... Verkehrs sowie 7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 . (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder ...
Anlage 1 AwSV (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
... Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt. 5.1.2 Werden feste Gemische bei der Herstellung von ...
Anlage 2 AwSV (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
...  nicht wassergefährdende Stoffe (nwg- Stoffe) nicht identifizierte Stoffe und Stoffe nach § 3 Absatz 4 Satz 1 (gemäß Anlage 1 Nummer 5.1.1 Satz 2 AwSV) AwSV resultierende WGK3 1 Andere ... enthaltenen Stoffe als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden ( § 3 Absatz 2 Satz 2 AwSV ).  das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft ...
Anlage 7 AwSV (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
... sein und betrieben werden, dass a) allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können, b) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach ... erkennbar sind, c) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und d) bei einer Betriebsstörung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 20. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 8. Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und ...

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 21. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 8. Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und ...