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Anlage 1 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

1 Grundsätze

1.1
Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.

1.2
Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind

a)
nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen"),

b)
nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen") oder

c)
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen").

Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.

1.3
Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:

a)
eine Dichte von kleiner oder gleich 1.000 kg/m³,

b)
einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und

c)
eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.

1.4
Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.

2 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend

2.1
Stoffe

Stoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

a)
Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.

b)
Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.

c)
Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.

d)
Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.

e)
Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.

f)
Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.

g)
Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.

h)
Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.

2.2
Gemische

Gemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

a)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.

b)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

c)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

d)
Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

e)
Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.

f)
Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.

g)
Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.

h)
Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.

i)
Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.

3 Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend

3.1
Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.

3.2
Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.

3.3
Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.

4 Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen

4.1
Methodische Vorgaben

Grundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff

a)
R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder

b)
Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.

Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.

Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.

4.2
R-Sätze, Gefahrenhinweise und Bewertungspunkte

Den R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet:

R-Satz Bezeichnungen
der besonderen Gefahren
Vorrangigkeit
anderer R-Sätze
Bewertungs-
punkte
R21gesundheitsschädlich bei Berührung
mit der Haut
wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25,
R28 oder R26/28 berücksichtigt
1
R22gesundheitsschädlich beim Ver-
schlucken
wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24,
R27 oder R26/27 berücksichtigt
1
R24giftig bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R28 oder
R26/28 berücksichtigt
3
R25giftig beim Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R27 oder
R26/27 berücksichtigt
3
R27sehr giftig bei Berührung mit der Haut  4
R28sehr giftig beim Verschlucken  4
R29entwickelt bei Berührung mit Wasser
giftige Gase
 2
R33Gefahr kumulativer Wirkungen  2
R40*Verdacht auf krebserzeugende
Wirkung
wird nicht zusätzlich zu R68 berück-
sichtigt
2
R45*kann Krebs erzeugen  9
R46kann vererbbare Schäden verur-
sachen
wird nicht zusätzlich zu R45 berück-
sichtigt
9
R50sehr giftig für Wasserorganismen  6
R52schädlich für Wasserorganismen  3
R53kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
 3
R60kann die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen
 4
R61kann das Kind im Mutterleib
schädigen
wird nicht zusätzlich zu R60 berück-
sichtigt
4
R62kann möglicherweise die Fort-
pflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
wird nicht zusätzlich zu R61 berück-
sichtigt
2
R63kann das Kind im Mutterleib
möglicherweise schädigen
wird nicht zusätzlich zu R60 und R62
berücksichtigt
2
R65gesundheitsschädlich: kann beim
Verschlucken Lungenschäden
verursachen
wird nicht zusätzlich zu R21 und R22
berücksichtigt
1
R68irreversibler Schaden möglich wird nicht zusätzlich zu R40 berück-
sichtigt
2
R15/29reagiert mit Wasser unter Bildung
giftiger und hochentzündlicher Gase
 2
R20/21gesundheitsschädlich beim Einatmen
und bei Berührung mit der Haut
wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28
berücksichtigt
1
R20/22gesundheitsschädlich beim Einatmen
und Verschlucken
wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27
berücksichtigt
1
R20/21/22gesundheitsschädlich beim Einatmen,
Verschlucken und Berührung mit der
Haut
 1
R21/22gesundheitsschädlich bei Berührung
mit der Haut und beim Verschlucken
 1
R23/24giftig beim Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
wird nicht zusätzlich zu R28 berück-
sichtigt
3
R23/25giftig beim Einatmen und Ver-
schlucken
wird nicht zusätzlich zu R27 berück-
sichtigt
3
R23/24/25giftig beim Einatmen, Verschlucken
und Berührung mit der Haut
 3
R24/25giftig bei Berührung mit der Haut und
beim Verschlucken
 3
R26/27sehr giftig beim Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
 4
R26/28sehr giftig beim Einatmen und Ver-
schlucken
 4
R26/27/28sehr giftig beim Einatmen, Ver-
schlucken und Berührung mit der
Haut
 4
R27/28sehr giftig bei Berührung mit der Haut
und beim Verschlucken
 4
R39/24giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
 4
R39/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Verschlucken
 4
R39/23/24giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
 4
R39/23/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und durch
Verschlucken
 4
R39/24/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
 4
R39/23/24/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen, Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
 4
R39/27sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
 4
R39/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Verschlucken
 4
R39/26/27sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
 4
R39/26/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und durch
Verschlucken
 4
R39/27/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
 4
R39/26/27/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen, Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
 4
R48/21gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der
Haut
 2
R48/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Verschlucken
 2
R48/20/21gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch
Berührung mit der Haut
 2
R48/20/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch
Verschlucken
 2
R48/21/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der
Haut und durch Verschlucken
 2
R48/20/21/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen,
Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
 2
R48/24giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut
 4
R48/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Verschlucken
 4
R48/23/24giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Berührung mit
der Haut
 4
R48/23/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Verschlucken
 4
R48/24/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
 4
R48/23/24/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und
durch Verschlucken
 4
R50/53sehr giftig für Wasserorganismen,
kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
 8
R51/53giftig für Wasserorganismen, kann in
Gewässern längerfristig schädliche
Wirkungen haben
 6
R52/53schädlich für Wasserorganismen,
kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
 4
R68/21gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens bei Berührung
mit der Haut
 2
R68/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Ver-
schlucken
 2
R68/20/21gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Einat-
men und bei Berührung mit der Haut
 2
R68/20/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Einat-
men und durch Verschlucken
 2
R68/21/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens bei Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
 2
R68/20/21/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
 2
EUH029entwickelt bei Berührung mit Wasser
giftige Gase
 2
H300Lebensgefahr bei Verschlucken  4
H301giftig bei Verschlucken wird nicht zusätzlich zu H310 berück-
sichtigt
3
H302gesundheitsschädlich bei Ver-
schlucken
wird nicht zusätzlich zu H311 oder
H310 berücksichtigt
1
H304kann bei Verschlucken und Eindringen
in die Atemwege tödlich sein
wird nicht zusätzlich zu H312 und
H302 berücksichtigt
1
H310Lebensgefahr bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H300 berück-
sichtigt
4
H311giftig bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H301 oder
H300 berücksichtigt
3
H312gesundheitsschädlich bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H302, H301
oder H300 berücksichtigt
1
H340*kann genetische Defekte verursachen
(Expositionsweg angeben, sofern
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
wird nicht zusätzlich zu H350 berück-
sichtigt
9
H341*kann vermutlich genetische Defekte
verursachen (Expositionsweg ange-
ben, sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
wird nicht zusätzlich zu H351 berück-
sichtigt
2
H350*kann Krebs verursachen
(Expositionsweg angeben, sofern
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
 9
H351*kann vermutlich Krebs verursachen
(Expositionsweg angeben, sofern
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
wird nicht zusätzlich zu H341 berück-
sichtigt
2
H360Dkann das Kind im Mutterleib
schädigen
wird nicht zusätzlich zu H360F
berücksichtigt
4
H360Fkann die Fruchtbarkeit beeinträchti-
gen
 4
H361dkann vermutlich das Kind im Mutter-
leib schädigen
wird nicht zusätzlich zu H360F und
H361f berücksichtigt
2
H361fkann vermutlich die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen
wird nicht zusätzlich zu H360D
berücksichtigt
2
H370*schädigt die Organe (oder alle
betroffenen Organe nennen, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
 4
H371*kann die Organe schädigen (oder alle
betroffenen Organe nennen, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
 2
H372*schädigt die Organe (alle betroffenen
Organe nennen) bei längerer oder
wiederholter Exposition (Expositions-
weg angeben, wenn schlüssig belegt
ist, dass diese Gefahr bei keinem
anderen Expositionsweg besteht)
 4
H373*kann die Organe schädigen
(alle betroffenen Organe nennen) bei
längerer oder wiederholter Exposition
(Expositionsweg angeben, wenn
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
 2
H400sehr giftig für Wasserorganismen wird nicht zusätzlich zu H410 berück-
sichtigt
6
H410sehr giftig für Wasserorganismen mit
langfristiger Wirkung
 8
H411giftig für Wasserorganismen mit lang-
fristiger Wirkung
 6
H412schädlich für Wasserorganismen mit
langfristiger Wirkung
 4
H413kann für Wasserorganismen schädlich
sein, mit langfristiger Wirkung
 3
* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.


4.3 Vorsorgepunkte

4.3.1
Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.

4.3.2
Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.

Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.

4.3.3
Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:

a)
8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) nicht mehr als 1 mg/l beträgt und

aa)
kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder

bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,

b)
6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und

aa)
kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder

bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,

c)
4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist,

d)
2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 100 mg/l beträgt und

aa)
kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie

bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.

4.4
Ermittlung der Wassergefährdungsklasse

Aus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungsklassen zugeordnet:

Die Summe beträgt 0 bis 4: WGK 1

Die Summe beträgt 5 bis 8: WGK 2

Die Summe beträgt mehr als 8: WGK 3

5 Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen

5.1
Grundsätze

5.1.1
Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.

5.1.2
Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte flüssige Gemische.

5.1.3
Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw. H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.

5.1.4
Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.

5.1.5
Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.

Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt.

Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.

5.1.6
Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und

a)
der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und

b)
keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.

5.2
Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe

5.2.1
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3

Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.

b)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.

Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.

5.2.2
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2

Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.

b)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.

c)
Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.

d)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.

5.2.3
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1

Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.

b)
Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.

c)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.

d)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.

e)
Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.

5.3
Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen

5.3.1
Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizität

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.

5.3.2
Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) für mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet:

a)
8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,

b)
6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg/l beträgt,

c)
4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg/l beträgt,

d)
2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart, zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.

Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein.

Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.

5.3.3
Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Prüfergebnisse

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.

5.3.4
Ermittlung der Wassergefährdungsklasse

Aus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.



 

Zitierungen von Anlage 1 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AwSV Grundsätze
... und festen Gärreste, 7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus ...
§ 4 AwSV Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
... in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 ... der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende ...
§ 8 AwSV Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
... oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 ...
§ 10 AwSV Einstufung fester Gemische (vom 27.06.2020)
... 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn 1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann, 2. das Gemisch nach anderen ... kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. (3) Der Betreiber hat die ...
§ 11 AwSV Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
... Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. ...
Anlage 2 AwSV (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
... VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2 , e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4, f) ... oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2, e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4 , f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ... nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2 , h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3, i) Summe nach ... Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2, h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3 , i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und j) Vorschlag für die ... 4.2, h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3, i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine ... liegt, und d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2 , wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt. Abweichend von ... WGK4 Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV abweichende Einstufung rechtfertigen) Erkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK ... Angaben zur Identität des Gemisches Bezeichnung Handelsname Ableitung der WGK nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV ja nein Massenanteil krebserzeugender Stoffe nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 AwSV  0,1 %1 WGK 2 ... der WGK nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV ja nein Massenanteil krebserzeugender Stoffe nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 AwSV  0,1 %1 WGK 2 WGK 3 Dem Gemisch wurden krebserzeugende Stoffe nach Anlage 1 Nummer 1.2 ... 1 Nummer 5.1.3 AwSV  0,1 %1 WGK 2 WGK 3 Dem Gemisch wurden krebserzeugende Stoffe nach Anlage 1 Nummer 1.2 AwSV zugesetzt. Dem Gemisch wurden Dispergatoren zugesetzt. Im Gemisch enthaltene Stoffe Summe der ... WGK 3 mit M-Faktor2 WGK 2 WGK 2 mit M-Faktor2 WGK 1 aufschwimmende flüssige Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1 AwSV nicht wassergefährdende Stoffe (nwg- Stoffe) nicht identifizierte Stoffe und Stoffe nach ... Stoffe) nicht identifizierte Stoffe und Stoffe nach § 3 Absatz 4 Satz 1 (gemäß Anlage 1 Nummer 5.1.1 Satz 2 AwSV ) AwSV resultierende WGK3 1 Andere Massenanteile nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 Satz 2 AwSV ... Anlage 1 Nummer 5.1.1 Satz 2 AwSV) AwSV resultierende WGK3 1 Andere Massenanteile nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 Satz 2 AwSV können maßgebend sein. 2 Multiplikationsfaktor (M-Faktor) nach Anlage 1 Nummer 1.4 ... 5.1.3 Satz 2 AwSV können maßgebend sein. 2 Multiplikationsfaktor (M-Faktor) nach Anlage 1 Nummer 1.4 AwSV . Bitte die Massenanteile mit den jeweiligen M-Faktoren multiplizieren. 3 Bei nicht ... Gemischen bitte „nwg" eintragen. Ableitung der WGK aus Prüfergebnissen nach Anlage 1 Nummer 5.3 AwSV akute orale/dermale Toxizität Säugetierart Dauer/LDX/ Applikationsweg Wert in mg/kg ... ausgeschlossen.  ja  nein andere Gefährlichkeitsmerkmale (nach Anlage 1 Nummer 5.3.3 AwSV)     Bewertungspunkte Säugetiertoxizität ... Bewertungspunkte auf Basis von Prüfergebnissen Vorsorgepunkte Bewertungspunkte entsprechend Anlage 1 Nummer 5.3.3 AwSV Summe Gesamtbewertung WGK2 Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. ... WGK2 Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV abweichende Einstufung rechtfertigen) Erkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK ... Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (§ 3 Absatz 2 Satz 2 AwSV).  das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 AwSV).  ... 3 AwSV). Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV abweichende Einstufung rechtfertigen) Erkenntnisse, nach denen das feste Gemisch nicht mehr als ...