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§ 3
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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019
BGBl. I S. 1394
(
Nr. 34
); aufgehoben durch
§ 7
V. v. 19.08.2021
BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5
Verwaltungsgebühren
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 2
←
→
§ 4
§ 3 Gebührenhöhe
§ 3 wird in
2 Vorschriften zitiert
1
Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in
Anlage 1
und
2
.
2
Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß
§ 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes
zu bestimmen, bleibt unberührt.
§ 2
←
→
§ 4
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Zitierungen von
§ 3 BKGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKGebV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
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