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Anlage 1 - Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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Anlage 1 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
(Angaben in Euro)
1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 1.500 bis 42.000
2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21
Absatz 1 Nummer 2 PostG
8.000 bis 170.500
3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Ab-
satz 1 Nummer 2 PostG
1.000 bis 6.500
4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge
zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
1.500 bis 42.000
5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1.000 bis 33.500
6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24
Absatz 4 PostG
500 bis 20.500
7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 38.000
8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25
Absatz 3 PostG
500 bis 20.500
9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 17.500
10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung
seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
500 bis 17.500
11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1.500 bis 40.500
12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5.000
13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 27.000
14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
500 bis 20.500




 

Zitierungen von Anlage 1 BKGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BKGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKGebV Gebührenhöhe
... Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine ...
§ 5 BKGebV Zeitlicher Anwendungsbereich
... und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern ...