Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes".
- b)
- Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes".
- 2.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „der Bundespolizei" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundespolizei" durch die Wörter „in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag" ersetzt.
- 3.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „der Bundespolizei" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach
§ 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich."
Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 29.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 3
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80