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§ 3 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 3 Zuständige Behörden



(1) Zuständige Behörde für

1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,

2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),

3.
die Benennung von Probefahrtstrecken

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne

1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,

2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und

3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2

ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von

1.
Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der Anlage 5 ES-TRIN,

2.
Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,

3.
Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,

4.
Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie

5.
Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.



 
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Frühere Fassungen von § 3 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
aktuell vorher 18.01.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2022 BGBl. I S. 2
aktuellvor 18.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (vom 31.12.2025)
...  f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN, 9. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8 Buchstabe a ... i) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Artikel 30.11 Nummer 1 ES-TRIN, 15. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die ...
§ 41 BinSchUO Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art (vom 18.01.2022)
... Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 31.12.2025)
... Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1 , § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,". 4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ... Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1 , § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1 , § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO 7  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;". 2. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Generaldirektion ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1 , § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO 7  ...