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§ 4 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 4 Untersuchungskommissionen



(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen

1.
ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,

2.
ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,

3.
ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt,

4.
bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge.

(2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.

(3) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen werden für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen.

(5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.

(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.



 

Zitierungen von § 4 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 18.01.2022)
... die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit diese ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung wahrnehmen kann. Anlage 1 Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
§ 2 BinSchPersV Begriffsbestimmungen (vom 14.04.2023)
... Befähigungszeugnisses ablegt; 55. „Untersuchungskommission" die nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Einrichtung; 56. „ausstellende Behörde" diejenige ...

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Aberkennung und Berufung von Sachverständigen § 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO Anhang II § 8.01 Nummer 1 nach Zeitaufwand  ...

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
§ 2 BinSchStrEV Zuständige Behörden (vom 07.10.2018)
... sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ." 3. In § 36 Nummer 5 werden die Wörter „der Einrichtungen nach ...