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§ 3 - Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz (BwFinSVermG)

Artikel 1 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 2Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(3) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. 3Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.