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Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr" (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz - BwFinSVermG)

Artikel 1 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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§ 1 Errichtung eines Sondervermögens und Finanzierung der Bundeswehr



(1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr" errichtet.

(2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien bereitgestellt.

(3) Nach Verausgabung des Sondervermögens werden aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr und den deutschen Beitrag zu den dann jeweils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleisten.


§ 1a Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit



(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.


§ 2 Zweck des Sondervermögens



1Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten zu können. 2Die Mittel des Sondervermögens sollen der Finanzierung von Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr dienen. 3Dies umfasst insbesondere bedeutsame Maßnahmen im Bereich der Rüstungsinvestitionen nebst mit diesen zusammenhängender Forschung, Munitionsausgaben, Infrastrukturprojekte sowie Projekte auf den Gebieten der Informationstechnologie, zum Schutz von und zur Sicherstellung des Zugangs zu Schlüsseltechnologie und Logistik für die Bundeswehr.




§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 2Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(3) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. 3Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.


§ 4 Kreditermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 2Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.

(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.


§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung



(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

(2) 1Die Ausgaben sind übertragbar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. 2§ 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.

(3) 1Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. 2Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.

(4) 1Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. 2Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. 4Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. 5Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

(5) 1Das Gremium wird vom Bundesministerium der Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens Bundeswehr" unterrichtet. 2Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.

(6) 1Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.




§ 6 Jahresrechnung



1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. 2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.


§ 7 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.


§ 8 Auflösung, Tilgungsplan



(1) 1Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. 2Verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3Verbleibende Schulden des Sondervermögens werden in die allgemeine Bundesschuld integriert.

(2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.


Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr"



Vorbemerkung

Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr". Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.

Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen

Mit dem „Sondervermögen Bundeswehr" soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.

Überblick zur Anlage
„Sondervermögen Bundeswehr"
Soll
2022
1.000 €
Soll
2021
1.000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1.000 €
Ausgabereste
2021
1.000 €
Ist
2020
1.000 €
Einnahmen     
Übrige Einnahmen ... 90.000     
Gesamteinnahmen ... 90.000     
Ausgaben     
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. ... 90.000     
Ausgaben für Investitionen ... -    
Besondere Finanzierungsausgaben ... -    
Gesamtausgaben ... 90.000     
davon nicht flexibilisiert ... 90.000     
Verpflichtungsermächtigung im
Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre
81.910.000     
Erläuterung:
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit
im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise
erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
Sondervermögen überführt.
Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungser-
mächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro
vorzusehen.
     


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2022
1.000 €
Soll 2021
Reste 2021
1.000 €
Ist
2020
1.000 €
 Übrige Einnahmen    
119 99 Vermischte Einnahmen -  
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 90.000   
 Ausgaben   
 Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig.
Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorge-
sehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
in Anspruch genommen werden.
   
 Wehrtechnische Forschung und Technologie    
551 01
-036
Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren ... 422.000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingun-
gen (LaSeRoNN)
b) Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)
c) Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI
5.000   
 Militärische Beschaffungen    
554 03
-032
Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren ... 1.932.000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm
b) Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)
c) Nachtsichtgeräte
d) Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard
Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-
bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-
führt.
45.000   
554 05
-032
Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren ... 20.742.000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic
b) DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)
c) Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil
d) Rechenzentrumsverbund
e) Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3
f) German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)
g) German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)
h) Funkgeräte PRC-117G
10.000   
554 07
-032
Beschaffung Dimension Land
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren ... 16.600.000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los
b) Nachfolge Schützenpanzer MARDER
c) Schwerer Waffenträger Infanterie
d) Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206
e) Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)
f) Nachfolge TPz Fuchs
g) Main Ground Combat System
h) Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungs-
zentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)
10.000   
554 12
-032
Beschaffung Dimension See
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren ... 8.806.000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Korvette 130
b) Fregatte 126
c) Future Naval Strike Missile (FNSM)
d) U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)
e) Unterwasserortung (SONIX)
f) Mehrzweckkampfboote
g) Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010
h) U 212 CD
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abge-
bildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
Sondervermögen überführt.
10.000   
554 13
-036
Beschaffung Dimension Luft
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren ... 33.408.000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a) Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR
b) Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung
c) Beschaffung schwerer Transporthubschrauber
d) Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH)
e) Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeits-
erhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)
f) Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF
g) Beschaffung weiterer Seefernaufklärer
h) Future Combat Air System (FCAS)
i) Bewaffnung HERON TP
j) Luftlageführungssysteme, diverse Radare
k) System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2
Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-
bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-
führt.
10.000   
575 01 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt