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§ 4 - Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz (BwFinSVermG)

Artikel 1 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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§ 4 Kreditermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 2Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.

(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.





 

Frühere Fassungen von § 4 BwFinSVermG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (02.10.2025)Artikel 6 Haushaltsbegleitgesetz 2025
vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BwFinSVermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BwFinSVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwFinSVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BwFinSVermG Auflösung, Tilgungsplan
... gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Vermögen fällt dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 6 HBeglG 2025 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Auf die Kreditermächtigung ...