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§ 3 - Carsharinggesetz (CsgG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2230 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.09.2017, abweichend siehe § 7; FNA: 9233-4 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.09.2017, abweichend siehe § 7; FNA: 9233-4 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 3 Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bevorrechtigungen sind möglich
- 1.
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- 2.
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
(3) 1In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes können
- 1.
- die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
- 2.
- die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden,
- 3.
- die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und
- 4.
- die Einzelheiten zur Regelung des Verkehrs zu Gunsten von Fahrzeugen eines oder mehrerer bestimmter Carsharinganbieter, die ein stationsbasiertes Angebot zur Verfügung stellen, festgelegt werden, soweit der jeweilige Carsharinganbieter im Rahmen der wegerechtlichen Vorschriften zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums berechtigt ist.
(4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Juli 2021 BGBl. I S. 3091 m.W.v. 28. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 3 CsgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2021 | Artikel 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 328 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 CsgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 CsgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CsgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 CsgG Kennzeichnung (vom 28.07.2021)
... Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (vom 11.10.2024)
... die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 4 4. StVGuaÄndG Änderung des Carsharinggesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 ...
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen ...
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