Das
MAD-Gesetz vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten nach
§ 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 1 Absatz 2 zu erheben.
§ 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur Dienstanweisung durch das Bundesministerium der Verteidigung erteilt wird."
- 2.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „ihre Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „frühere Namen," die Wörter „das Geburtsdatum," eingefügt.
- 4.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt."
- 5.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Abschirmdienst findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
- 1.
- § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
- 2.
- die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden."
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 6 EheRAnpG Änderung des MAD-Gesetzes ... Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 ) geändert worden ist, werden die Wörter „, auch im Sinne des ...