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§ 10 - MAD-Gesetz (MADG)

Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst



(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.

(1a) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten den Militärischen Abschirmdienst von sich aus entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) 1Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. 2Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, die Personenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen. 3Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. 4Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 5Es regelt in einer Dienstvorschrift

1.
den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,

2.
das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,

3.
die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,

4.
die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Identifizierung notwendige Maß,

5.
die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und

6.
die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten.

6Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören.

(3) 1Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 amtliche Register einsehen. 2Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Behördenleiters oder seines Vertreters.






 

Frühere Fassungen von § 10 MADG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 2 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 3 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
aktuell vorher 11.01.2007Artikel 3 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2
aktuellvor 11.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MADG Besondere Auslandsverwendungen
... die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 außerhalb ... Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt. (6) Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Informationen, die für die Aufgaben des Militärischen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes (vom 30.12.2023)
... mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 18 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes finden ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 12a ZollVG Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln (vom 01.01.2022)
... an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften. --- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 3 DSAnpUG-EU Änderung des MAD-Gesetzes
... durch die Wörter „ihre Verarbeitung einzuschränken" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „frühere Namen," die Wörter „das ...
Artikel 5 DSAnpUG-EU Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 31 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 21 des BND-Gesetzes finden Anwendung. § 36a Unabhängige ...

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Staatsanwaltschaften und, ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften." 12. ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 2 VerfSchRAnpG Änderung des MAD-Gesetzes
... § 4a Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben. 4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 2 BVerSchZusG Änderung des MAD-Gesetzes
... zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig." 5. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Rahmen der Erfüllung seiner ... abrufen." 6. In § 13 werden die Wörter „sowie §§ 10 und" durch die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den ... und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen Abschirmdienst § 10 sowie die §§" ...

Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 3 TerrorBekämpfErgG Änderung des MAD-Gesetzes
... durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die ...