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§ 4 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung



(1) 1Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:

1.
Energiewirtschaft,

2.
Industrie,

3.
Verkehr,

4.
Gebäude,

5.
Landwirtschaft,

6.
Abfallwirtschaft und Sonstiges.

2Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. 3Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2. 4Im Sektor Energiewirtschaft sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den angegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig. 5Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im Lichte möglicher Änderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung und der Europäischen Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der zulässigen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorlegen, soweit dies erforderlich erscheint. 6Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3. 7Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. 8Die Aufteilung der jährlichen Minderungsziele in zulässige Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. 9Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. 10Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 zu ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.

(3) 1Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. 2Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.

(4) 1Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. 2Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 vorzulegen und umzusetzen. 3Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt. 4Die Bundesregierung kann bei Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Klimaschutzprogramme nach § 9, die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen.

(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. 2Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(6) 1Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregierung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. 2Diese Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen Minderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7 und den unionsrechtlichen Anforderungen. 3Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. 4Die zulässigen Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung getroffen wird. 5Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 6Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(7) 1Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. 2In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr 2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die Zuweisung von zulässigen Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. 3In diesem Fall legt die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.





 

Frühere Fassungen von § 4 KSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3905

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KSG Begriffsbestimmungen
... und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4 , 7 und 8 nicht anzuwenden. 9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht ...
§ 3a KSG Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (vom 31.08.2021)
... Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
§ 4 KSG Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung (vom 31.08.2021)
... Die zulässigen Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen ...
§ 5 KSG Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
... der einzelnen Sektoren für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre gemäß § 4 Absatz 3 , 3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch ...
§ 8 KSG Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen
... Jahresemissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage ... berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem ...
§ 9 KSG Klimaschutzprogramme (vom 31.08.2021)
... Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen. Zudem legt die Bundesregierung fest, ... im Kalenderjahr nach der Fortschreibung des Klimaschutzplans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sektoren zuständigen Bundesministerien schlagen innerhalb von sechs Monaten nach ...
§ 10 KSG Berichterstattung (vom 31.08.2021)
... sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Absatz 1 . Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis ...
§ 11 KSG Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
... Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden. Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist ...
Anlage 1 KSG (zu den §§ 4 und 5) Sektoren
Anlage 2 KSG (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 (vom 31.08.2021)
Anlage 3 KSG (zu § 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 (vom 31.08.2021)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 - (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes)
B. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1720
 
Zitat in folgenden Normen

Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386
§ 3 ExpertenratV Unvereinbarkeit von Ämtern und Verschwiegenheitspflicht
... ferner nicht einen Interessenverband repräsentieren, der in einem oder mehreren der in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren oder im Bereich der Klimaschutzpolitik tätig ist, oder zu diesem in einem ...
§ 5 ExpertenratV Beschlussfassung des Expertenrats für Klimafragen
... dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, den nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes verantwortlichen Bundesministerien, den weiteren ständigen Mitgliedern des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. KSGÄndG Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
... Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und ... b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, ... Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 2 (zu § 4 ) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 3 (zu ... 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 3 (zu § 4 ) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040". 2. In § 1 ... der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ... Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, ... werden. Die zulässigen Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der ... sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Absatz 1 ." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie ... 2 wird aufgehoben. 10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 ) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030  ... 11. Folgende Anlage 3 wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 4 ) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040  ...