§ 3 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 2Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 3Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres ist, wer

1.
die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für das sichere Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres im Straßenverkehr notwendig sind, nicht oder nur noch bedingt erfüllt oder

2.
erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen hat.

(3) 1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres zum Führen dieses fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist:

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3),

2.
ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Absatz 3) oder

3.
ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres nicht mehr besteht.

(4) 1Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Gutachten beizubringen, sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden Frage der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln ist auch zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. 2Kriterien für die Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, können insbesondere sein:

1.
die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs,

2.
die Fahreigenschaften,

3.
die erreichbare Höchstfahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf ebener Bahn sowie

4.
die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 12. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 m.W.v. 18. August 2026

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Frühere Fassungen von § 3 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
aktuell vorher 28.12.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuellvor 28.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet, 3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage ...
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024)
... über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2) die Geschwindigkeit ( § 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4 , § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den Abstand (§ 4 Absatz 1, ... den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung ( § 3 Absatz 1 ) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV)
V. v. 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 176
§ 11 StVFernLV Sicherstellungspflichten des Halters in Bezug auf die Anforderungen an die fernlenkende Person
... § 10 Absatz 1 erfüllen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleiben hiervon unberührt. (2) Der Halter ist verpflichtet, die Durchführung ... 4 Nummer 1 nicht gegeben ist oder ihr das Fernlenken von der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt worden ...
§ 12 StVFernLV Pflichten der fernlenkenden Person
... ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder 4. ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa" durch die Wörter „Mofa nach § 4 ... das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den ...

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 2 BKrFQVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  „§ 76a Besondere Anwendungsbestimmungen". 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Einschränkung und ... 76a Besondere Anwendungsbestimmungen". 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung  ... 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (1) Erweist sich jemand als ungeeignet ...


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